www.bu-profi.com

Abstrakte Verweisung

Das Recht des Versicherers, Sie auf einen anderen Beruf, den Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch ausüben könnten, zu  verweisen. Abstrakt deshalb, weil völlig unabhängig davon, ob es eine solche Stelle gibt und Sie diese auch bekommen. Gibt es bei guten Tarifen nicht mehr.

 - siehe auch konkrete Verweisung

Alkoholklausel

Recht des Versicherers die Leistung zu verweigern, wenn Krankheit oder Unfallfolgen auf übertriebenen Alkoholgenuss zurückzuführen sind.

Arztanordnungsklausel

Klausel, die den Versicherer berechtigt, Sie zu verpflichten eine von Ihrem Arzt angeordnete Therapie zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes auch tatsächlich durchzuführen. Ziel ist, Sie dadurch wieder in das Arbeitsleben zurück zu führen und dann keine Rente mehr zahlen zu müssen.

Anzeigepflichtverletzung

Bei der Beantragung einer BU-Versicherung sind Gesundheitsfragen zu beantworten und bestehende Risiken und Erkrankungen anzuzeigen. Wer hier lügt oder Entscheidendes weglässt, begeht eine Anzeigepflichtverletzung und tut sich selbst keinen Gefallen. Kommt das im Schadensfall nämlich ans Licht, gibt es im schlimmsten Fall keine Rente.

Beitragserhöhung nach § 163 VVG

Wenn ein Versicherer in große wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, kann er nach § 163 VVG den Beitrag Ihrer BU-Versicherung erhöhen. Es gibt Versicherer, die auf dieses Erhöhungsrecht verzichten.

Karenzzeit

Der Zeitraum, nach dessen Ablauf die vereinbarte Leistung einsetzt. So sind z.B. beim Tagegeld ab 43. Tag die ersten 42 Tage ( nämlich die 6 Wochen Lohnfortzahlung ) die Karenzzeit. Generell lässt sich sogen : je länger die Karenz, desto günstiger die Prämie.

Konkrete Verweisung

Das Recht des Versicherers, Sie auf eine Tätigkeit zu verweisen, die Sie auf eigenen Wunsch konkret ausüben und mit der Sie finanziell und im Ansehen nicht schlechter gestellt sind als vorher. Eine solche Regelung ist akzeptabel.

Leistungsdauer

Von der vereinbarten Leistungsdauer hängt ab, wie lange die BU - Rente gezahlt wird. Idealerweise geht die BU- Rente übergangslos in die Altersrente über, d.h. also Leistungsdauer bis Alter 65 oder 67.

- siehe auch Versicherungsdauer

Nachversicherungsgarantie

Die Möglichkeit Ihre BU- Rente zu bestimmten Gelegenheiten, etwa bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Hausbau ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.

Prognosezeitraum

Ihre BU-Versicherung zahlt, wenn Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können, anders als z.B. das Tagegeld, das einspringt, wenn Sie nur vorübergehend arbeitsunfähig sind. Über welchen Zeitraum Ihr arbeitsunfähiger Zustand voraussichtlich anhalten wird, prognostiziert Ihr Arzt. Weil es für einen Arzt deutlich leichter ist über kürzere Zeiträume ( etwa 6 Monate ) eine Prognose abzugeben als über längere ( etwa 2 Jahre ) ist ein möglichst kurzer Prognosezeitraum in den Bedingungen so wichtig.

Risikovoranfrage

Das Einreichen der ehrlich ausgefüllten Gesundheitsfragebögen vor Antragstellung bei einer oder mehreren Gesellschaften, um prüfen zu lassen, ob und wenn ja zu welchen Konditionen Versicherungsschutz geboten werden könnte. Sinn und Zweck der Prozedur ist es, einen Eintrag in das Informationssystem der Versicherer zu vermeiden.

Versicherungsdauer

Die vereinbarte Versicherungsdauer bestimmt bis zu welchem Alter Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, damit Sie eine Rente erhalten. Da die Wahrscheinlichkeit berufsunfähig zu werden mit dem Alter steigt, sollte die Versicherungsdauer auf keinen Fall zu kurz sein.

- siehe auch Leistungsdauer

Wiedereingliederungshilfe

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Versicherter nach längerer Berufsunfähigkeit doch irgendwann wieder arbeiten kann. Dann wird die Rentenzahlung natürlich eingestellt. Es gibt aber Versicherer, die dann entweder noch eine Weile weiter oder eine feste Summe zahlen, die Wiedereingliederungshilfe.